Infoniqa: Tipps zum Jahresabschluss 2024 im Personal
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- Arbeiten zum Jahresabschluss
Die Jahresendauswertungen finden Sie alle unter dem Register JAHRESLISTEN
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Das Jahreslohnkonto mit dem Rekap Lohnbasen stellt die Grundlage für Ihre Kontrolle
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Erklärung:
AHV_BAS = Hier fliessen alle AHV-pflichtigen Beträge rein (ohne Berücksichtigung der AHV-freien Beträge)
AHV_LOHN = Dies ist der versicherte AHV-Lohn
KTG_1_BAS = Hier fliessen alle KTG-pflichtigen Beträge rein (ohne Berücksichtigung der nicht versicherten Beträge)
KTG_1_LOHN = Dies ist der versicherte KTG-Lohn
UVG_BAS = Hier fliessen alle UVG-pflichtigen Beträge rein (ohne Berücksichtigung der nicht versicherten Beträge)
UVG_LOHN = Dies ist der versicherte UVG-Lohn
usw.
- Vorbereitung neues Jahr
Im Infoniqa ONE 200 Admin oder Finanz können Sie das neue Geschäftsjahr eröffnen (Unter "Geschäftsjahre bearbeiten")
Starten Sie den Lohnlauf immer im entsprechenden Geschäftsjahr. Sollten Sie nach dem Januar-Lohnlauf nochmals einen Lohnlauf im Dezember erstellen müssen, dann ändern Sie das Geschäftsjahr auf das entsprechende Jahr (unten rechts).
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Vor dem ersten Lohnlauf im Januar müssen alle Prozentsätze der Versicherungen in den Konstanten überprüft werden.
AHV_VK
AHV_NE
BVG_xxx
FAK_BT
QST_BP_XY
J_SOLLSTD
J_SOLLTG
KTG_xxx
M_SOLLSTD
M_SOLLTG
UVG_xxx
UVGZ_xxx
Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
Die FAK-Beiträge sind in einer Tabelle pro Kanton erfasst.
Quellensteuer
Die Quellensteuer-Tarife vom Vorjahr werden historisiert. Lesen Sie die gewünschten Quellensteuer-Tarife der jeweiligen Kantone ein.
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Sie werden auf die Seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung geführt. Wählen Sie den entsprechenden Kanton aus.
Über das Button "Einlesen" die heruntergeladene Datei auf Ihrem Arbeitsplatz suchen und öffnen.
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Die QST-Tarife werden nun eingelesen. Dies kann einige Minuten dauern.
Kinder- und Ausbildungszulagen aktualisieren
Die Kinderzulagen-Tabellen werden historisiert (ab Version 2020 SP4). Eine Aktualisierung ist nur derer Kantone notwendig, die eine Anpassung der Kinderzulagen vorgenommen haben. Übernehmen Sie also NUR diejenigen Kantone, die Sie wirklich brauchen. Lesen Sie nicht die gesamten Daten der Schweiz ein!
Die neuen Zulagen-Tabellen stehen zum Download zur Verfügung.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Familienausgleichskasse, ob Veränderungen anstehen. Weitere Informationen zu den Familienzulagen finden Sie hier.
Um die Zulagen einlesen zu können, gehen Sie bitte wie folgt vor:
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Wählen Sie unter dem Jahr 2025 nun den entsprechenden Kanton aus. Speichern Sie die Tabelle auf Ihrem Computer ab und kehren dann zurück ins Lohnprogramm.
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Über das Button "Einlesen" die heruntergeladene Datei auf Ihrem Arbeitsplatz suchen und öffnen.
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- Informationen zu den gesetzlichen Änderungen ab 01.01.2025:
Altersrentenanpassung für Frauen von 64 auf 65 Jahre
Der Begriff «Rentenalter» wird ersetzt mit dem Begriff «Referenzalter». Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht. Die Erhöhung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform. Das bedeutet, dass die Frauen mit Jahrgang 1960, die im Jahr 2024 64-jährig werden, nicht von der Erhöhung des Referenzalters betroffen sind. Anschliessend steigt das Referenzalter der Frauen wie folgt:
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Ab 2028 gilt dann für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren. Dies gilt ebenfalls für das Referenzalter in der beruflichen Vorsorge.
Hierzu haben wir mehrfach informiert und Sie auf folgende Situation aufmerksam gemacht:
Die notwendigen Anpassungen sind in unserem ONE 200 ab Version 2023 SP4 umgesetzt. Diese Version ist mindestens erforderlich, um ab Januar 2025 die AHV Reform auch in der Lohnbuchhaltung abzubilden.
Freiwilliger AHV-Freibetrag
Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Referenzalter kann neu auf den Freibetrag verzichtet werden. Mit dem Verzicht können Beitragslücken geschlossen und generell die AHV-Renten bis zur maximalen Rente verbessert werden. Dieser Verzicht macht im Normalfall nur bis zum Ende des Monats der Erreichung des 70sten Altersjahres (Referenzalter + 5 Jahre) Sinn, da Einkommen nach dem 70sten Altersjahr nicht mehr rentenbildend sind.
Die arbeitnehmende Person muss ihrem Arbeitgeber bis zur ersten Lohnzahlung des Jahres oder der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters mitteilen, dass sie vom Freibetrag nicht Gebrauch machen möchte. Ohne Mitteilung wird der Freibetrag automatisch abgezogen.
Neuer Grenzwert für «Geringfügiger Lohn» resp. «Nebenerwerb»
Das beitragsfreie Einkommen für Personen mit geringfügigem Lohn oder Nebenerwerb wird von CHF 2'300.00 auf 2'500.00 angehoben.
Dies gilt nicht für Hausdienstarbeitende und Kulturschaffende.
Obligatorische berufliche Vorsorge (2. Säule)
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Grenzgängerabkommen mit Italien
Das Abkommen über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien sind am 17. Juli 2023 in Kraft getreten. Zu den öffentlichen Informationen gelangen Sie hier.
Verschiedene Einträge der QST-Tarifgruppe wurden angepasst. Die Einträge R, S, T, U wurden textlich angepasst. Der Eintrag V ist neu.
Zusätzlich wurden in der Version 2024.0 diese drei Felder neu bei der Quellensteuer ergänzt:
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Sollten Sie Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden via Hotline +41 32 681 33 90 oder E-Mail assistancepro@itpartner.ch. Wir unterstützen Sie speditiv und kosteneffizient.
Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Umsetzung der Jahresendarbeiten!